Johann Dietrich (1899)

Geboren 21.01.1899 Rankweil
Gestorben24. 01. 1983 Rum
Partner 1 Emilie Jenny 5 Apr 1923
Partner 2 Gertraud Windisch
VaterJohann Dietrich (1856)
MutterChristina Rosi Hilbe (1862)
 

Österreichische Legion, Parteibeitritt 1929. Sturmbannführer des Nationalsozialistischen Kraftfahrkorps (NSKK), entsprach dem militärischen Rang eines Majors.

1938 einer der zahlreichen Heimkehrer, Berater von Bürgermeister Dr. Schöch, nach dessen Rücktritt ernster Bürgermeisterkandidat, verzichtete jedoch, da er glaubte demnächst auf eine Stelle in der Gauleitung berufen zu werden.

Verlegte seinen Wohnsitz in das von der NSDAP konfiszierte Vereinsheim und Kino des Katholischen Jünglingsvereins Rankweil, welches kurzfristig von der HJ genutzt wurde, Februar 1941 (grundbücherlicher) Besitzer von Kino und Vereinshaus in Rankweil. (heute Altes Kino Rankweil)

Sein Wunsch mit der Gauleitung scheint in Erfüllung gegangen zu sein:

Bereichsleiter in Innsbruck

Kreisleiter (und Bereichsleiter) in Bregenz 1940 – 1942

Amt für Kriegsopfer in der Gauleitung -1945

Im September 1948 stand Hans Dietrich vor dem Volksgericht Innsbruck. Er wurde, weil er Kreisleiter und Mitglied der Gauleitung war, nach § 1 Abs. 6 KVG. angeklagt. Er wurde zu elf Jahren Kerker verurteilt[1].

Die Haftzeit der nach § 1 Abs. 6 KVG[2] verurteilten Kreisleiter wurde angesichts der drakonischen Mindeststrafe von zehn Jahren in der Regel im Gnadenwege weit verkürzt. Anfang 1950 wurden alle begnadigt und entlassen[3].

Hans Dietrich verstarb am 24. Februar 1983 in Rum bei Innsbruck[4].

http://www.tenhumbergreinhard.de/05aaff9bed107112f/05aaff9d610717705/05aaff9bce0941927.html :

Hans Dietrich

(NSDAP Mitgliedsnummer 8.454)
(SS-Mitglieds-Nr. 3.397)

Beförderung zum SS-Sturmführer: 10.01.1931
Beförderung zum SS-Obersturmführer:
Beförderung zum SS-Hauptsturmführer: 07.04.1932
Beförderung zum SS-Sturmbannführer: 09.11.1933
Beförderung zum SS-Obersturmbannführer: 20.04.1934


[1] Urteil am 28.9.1948 TLA, LG Innsbruck, Vr 2831/47; Jahrbuch der Juristischen Zeitgeschichte Band 8 2006/2007

[2] § 1 Abs. 6 KVG: Kriegsverbrecher im Sinne der Abs. (1) und (2) sind auch diejenigen Personen, die während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in Österreich, wenn auch nur zeitweise, als Mitglieder der Reichsregierung, Hoheitsträger der NSDAP vom Kreisleiter oder Gleichgestellten aufwärts, Reichsstatthalter, Reichsverteidigungskommissare oder Führer der SS einschließlich der WaffenSS vom Standartenführer aufwärts, tätig waren. Sie sind als Urheber und Rädelsführer dieses Verbrechens mit dem Tode zu bestrafen."

[3] Jahrbuch der Juristischen Zeitgeschichte Band 8 2006/2007 Seite 46

 


 


[1] Urteil am 28.9.1948 TLA, LG Innsbruck, Vr 2831/47; Jahrbuch der Juristischen Zeitgeschichte Band 8 2006/2007

[2] § 1 Abs. 6 KVG: Kriegsverbrecher im Sinne der Abs. (1) und (2) sind auch diejenigen Personen, die während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in Österreich, wenn auch nur zeitweise, als Mitglieder der Reichsregierung, Hoheitsträger der NSDAP vom Kreisleiter oder Gleichgestellten aufwärts, Reichsstatthalter, Reichsverteidigungskommissare oder Führer der SS einschließlich der WaffenSS vom Standartenführer aufwärts, tätig waren. Sie sind als Urheber und Rädelsführer dieses Verbrechens mit dem Tode zu bestrafen."

[3] Jahrbuch der Juristischen Zeitgeschichte Band 8 2006/2007 Seite 46